Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr:

 

  1. Der Verein führt den Namen „Kinder- und Jugendverein Velden e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Er hat seinen Sitz in Velden und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Velden und ihr Einzugsgebiet.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Aufgabe, Ziel

 

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege.

  2. Der Verein ist eine Interessengemeinschaft von Eltern und Einzelpersonen, die die körperliche, seelisch-geistige und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen positiv beeinflussen will. Der Verein ist bestrebt, die familiäre, schulische und kirchliche Erziehungsarbeit zu unterstützen und bestehende Aktivitäten in der Kinder- und Jugendarbeit zu koordinieren. Er beabsichtigt, zusammen mit Vertretern der Gemeinde, der Schule, der Kirchen, des Kindergartens und der Vereine ein Jahresprogramm zu erstellen, das durch vielfältige Anregungen das Freizeitangebot der Kinder und Jugendlichen erweitert. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Durchführung eigener Veranstaltungen, bei denen der Vermittlung von neuen Erfahrungen, dem kreativen und musischen Tun, der Freude beim gemeinsamen Spiel und dem Feiern von Festen eine besondere Bedeutung zukommt. Der Verein setzt sich zum Ziel, in den Kindern und Jugendlichen Eigeninitiative und Interesse zu wecken, Rücksicht und Verantwortung gegenüber Mensch und Natur zu stärken und durch Gemeinschaftserlebnisse Lebensfreude erfahrbar werden zu lassen.

  3. Der Verein tritt für ein kind- und jugendgerechtes Lebensumfeld ein.

  4. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch ungebunden.

  5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Velden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke insbesondere im Bereich der Jugendpflege zu verwenden hat.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

       Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod,

  2. durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß des laufenden Kalenderjahres,

  3. mit sofortiger Wirkung durch Ausschluß aus dem Verein.                             Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen werden:        Wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt, wenn es durch ehrenrühriges Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, oder wenn es versucht, Unfrieden im Verein zu stiften. 

  4. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied länger als 12 Monate mit Beiträgen in  Verzug ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  2. Derzeit beträgt der Jahresbeitrag 10 Euro.

 

 

§ 6 Vereinsorgane

        Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. die Vorstandschaft

  3. der Prüfungsausschuß

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

    1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal,

    2. beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes.

  2. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    1. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes

    2. die Entlastung des Vorstands

    3. die Wahl des Vorstands

    4. die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge

    5. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 8 Vorstandschaft

 

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:

    1. dem 1. Vorsitzenden

    2. dem 2. Vorsitzenden

    3. dem Schriftführer

    4. dem Kassierer

    5. bis zu 8 Beisitzern; davon werden 3 von der Mitgliederversammlung gewählt, die übrigen können von der Gemeinde, den Kirchen, der Schule und dem Kindergarten benannt werden.

  2. Vorstand nach § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Die beiden Vorsitzenden sind einzelvertretungsberechtigt.

  4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

  5. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

 

 

§ 9 Prüfungsausschuß

 

  1. Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Mitgliedern.

  2. Er hat die Jahresrechnung zu überprüfen und einen Prüfungsbericht zu erstellen.

 

 

§ 10 Beschlußfassung und Beurkundung

 

  1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluß abgelehnt.

  2. Die in den Versammlungen gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 11 Satzungsänderung

 

      Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen    

      Mitglieder.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte und zur Übertragung des Vereinsvermögens 2 Liquidatoren.

 

 

Die Satzung wurde errichtet am 15.04.1996 und in die hier vorliegende Ausführung am 28.04.2017 geändert.